1. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 19.000,00 EUR festzusetzen.
2. Es wird erwogen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 22. Dezember 2022 durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
3. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme - und zur evtl. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen - bis zum 9. Juli 2023 gegeben.
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