Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16.09.2022 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 18.354,56 € festzusetzen.
2.Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 12.12.2022.
I.
Die Klagepartei nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
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