OLG Bamberg - Beschluss vom 21.11.2022
10 U 106/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 237/22

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.11.2022 - Aktenzeichen 10 U 106/22

DRsp Nr. 2023/16654

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288).

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16.09.2022 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 18.354,56 € festzusetzen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 12.12.2022.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Die Klagepartei nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

1. 2. 3. 1. 2. 3.