OLG Bamberg - Beschluss vom 01.08.2022
10 U 62/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 50/22

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Porsche mit einem 3.0l V6-TDI MotorAnforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.08.2022 - Aktenzeichen 10 U 62/22

DRsp Nr. 2023/16761

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Porsche mit einem 3.0l V6-TDI Motor Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Pkw Porsche mit einem 3.0l V6-TDI Motor). 2. Ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 7, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters ist nicht gegeben. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 verschafft einem Kraftfahrzeugkäufer keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liegt.

Tenor

1. 2.