OLG München - Beschluss vom 27.08.2020
9 U 2891/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 5858/19

Ansprüche des Käufers eines vermeintlich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwVoraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung

OLG München, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 9 U 2891/20

DRsp Nr. 2021/9243

Ansprüche des Käufers eines vermeintlich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung

Auch wenn ein sog. "Thermofenster" unter einer Abschalteinrichtung i.S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 zu subsumieren sein mag, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass in der Verwendung der Technik eine sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugerwerbers zu sehen ist. Insoweit ist vielmehr zunächst die genaue technische Gestaltung zu ergründen und erst anschließend die möglicherweise Sittenwidrigkeit zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers vom 30.04.2020 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.04.2020, Az.: 41 O 5858/19, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das in Ziffer I. genannte Endurteil des Landgerichts München I ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.400,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.