OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.07.2021
13 U 123/21
Normen:
BGB § 852; BGB § 826; BGB § 194; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 523/20

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw gegen den Hersteller nach Eintritt der Verjährung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2021 - Aktenzeichen 13 U 123/21

DRsp Nr. 2021/11157

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw gegen den Hersteller nach Eintritt der Verjährung

1. Im Falle des Erwerbes eines Neufahrzeugs von einem Autohändler kann der Käufer des Fahrzeugs einen Anspruch gegen den Hersteller des Fahrzeugs nach § 826 BGB auch nach Eintritt der Verjährung gem. § 852 Satz 1 BGB durchsetzen.2. "Erlangt" im Sinne von § 852 Satz 1 BGB hat die Beklagte den aus der Veräußerung des Neufahrzeugs erzielten Kaufpreis abzüglich der Händlermarge, wobei der Anspruch der Höhe nach begrenzt ist durch den verjährten Anspruch nach § 826 BGB.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Offenburg (2 O 523/20) vom 22.03.2021 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 23.942,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 30.12.2020 bis 30.06.2021 aus einem Betrag in Höhe von 24.065,57 Euro und seit dem 01.07.2021 aus einem Betrag in Höhe von 23.942,84 Euro Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW, Typ VW Tiguan, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen.

III. IV. V.