OLG Stuttgart - Urteil vom 17.09.2021
5 U 79/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 344/20

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach Eintritt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 5 U 79/21

DRsp Nr. 2023/867

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach Eintritt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw begann, spätestens mit Ablauf des Jahres 2016, zu laufen, nachdem der Hersteller Halter entsprechender Fahrzeuge im Februar 2016 angeschrieben und über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs individuell informiert hatte. 2. Nach Eintritt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen kann dem Käufer noch ein Anspruch gemäß § 852 BGB gegen den Hersteller zustehen. Die insoweit erforderliche Bereicherung des Herstellers setzt eine Neuwagenbestellung explizit des erworbenen Pkw beim Hersteller voraus. 3. Der Höhe nach umfasst der Anspruch den an den Hersteller gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge. 4. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 852 BGB auf extreme Delikte oder "ergaunerte" Vermögensvorteile ist nicht angezeigt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 19.02.2021, Az. 3 O 344/20, abgeändert:

1. 2. II. III. IV. V. VI.