OLG Hamm - Urteil vom 25.01.2022
13 U 130/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 421/20
LG Paderborn, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OI 421/10

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den HerstellerHemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche zum Klageregister einer Musterfeststellungklage

OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 13 U 130/21

DRsp Nr. 2023/1923

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche zum Klageregister einer Musterfeststellungklage

1. Der Hersteller eines Pkw handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB, wenn Mitarbeiter den Motor auf der Grundlage einer für den Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu diesem Zweck entwickelten Steuersoftware ausgestattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr gebracht hat, dass er eingebaut in ein Fahrzeug an einen arglosen Käufer veräußert werden wird. 2. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller hat mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen, da der Diesel-Abgasskandal in diesem Jahr bekannt geworden ist. 3. Die Anmeldung zum Klageregister eines Musterfeststellungsverfahrens ist nur dann geeignet, den Ablauf der Verjährung zu hemmen, wenn die Anmeldung durch die dazu berechtigte Person erfolgt.