OLG Brandenburg - Urteil vom 12.01.2021
6 U 35/09
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 328/06

Ansprüche des Mandanten wegen Schlechterfüllung eines Patentanwaltvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 6 U 35/09

DRsp Nr. 2021/3171

Ansprüche des Mandanten wegen Schlechterfüllung eines Patentanwaltvertrages

Hat ein Patentanwalt die rechtzeitige Zahlung einer Jahresgebühr des Patents nicht veranlasst und informiert er den Inhaber des Patents nicht unverzüglich über dessen Löschung, so ist er grundsätzlich zum Ersatz entgangener Lizenzgebühren verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Patent, seine Löschung hinweggedacht, in einem von einem Dritten angestrengten Einspruchsverfahren ohnehin hätte widerrufen werden müssen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 328/06 - wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte nicht bereits mit Urteil des Senats vom 23.04.2013 zur Zahlung von 7.980,13 € verurteilt worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.