OLG Brandenburg - Urteil vom 19.08.2021
10 U 26/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 147/21

Ansprüche des nicht zum Zuge gekommenen Interessenten an der Anpachtung landwirtschaftlicher Flächen im Falle der Fälschung der Vereinbarung über eine anderweitige Verpachtung

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 10 U 26/21

DRsp Nr. 2021/16075

Ansprüche des nicht zum Zuge gekommenen Interessenten an der Anpachtung landwirtschaftlicher Flächen im Falle der Fälschung der Vereinbarung über eine anderweitige Verpachtung

Wer als Interessent an der Anpachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht zum Zuge gekommen ist, hat gegenüber dem Pächter der betreffenden Flächen, der sich durch die Fälschung einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses die Möglichkeit verschafft hat, die Flächen weiter zu bewirtschaften, keinen Anspruch auf Ersatz des aus der Bewirtschaftung der Flächen entgangenen Gewinns. Ein solcher Anspruch scheidet jedenfalls dann aus, wenn es an einer über das Pachtinteresse hinausgehenden verfestigten Rechtsposition des Pachtinteressenten fehlt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - Einzelrichterin - vom 12.03.2021, Az. 2 O 147/21, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.