OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.08.2018
13 U 63/17
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 159/16

Ansprüche des Pächters einer landwirtschaftlichen Fläche gegen einen Wasserverband wegen Überflutung der Fläche infolge Starkregens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 13 U 63/17

DRsp Nr. 2018/15175

Ansprüche des Pächters einer landwirtschaftlichen Fläche gegen einen Wasserverband wegen Überflutung der Fläche infolge Starkregens

Der Pächter einer Ackerfläche kann nicht mit dem Vorwurf gehört werden, ein Wasserverband hafte für die Überflutung seiner Ackerfläche infolge Starkregens, wenn der vom Wasserverband unterhaltene und für die Abwehr von Hochwasser eingerichtete Retentionsraum nicht zum Schutz der Ackerflächen vorgesehen ist.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch für die von ihm behaupteten Überschwemmungen am 27.6.2015 auf den von ihm gepachteten landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung X.