KG - Beschluss vom 04.10.2018
20 U 113/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BRAO § 51 Abs. 6; StBerG § 67 Abs. 4; BNotO § 19a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 117/15

Ansprüche des Patienten auf Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung des behandelnden Arztes

KG, Beschluss vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 20 U 113/17

DRsp Nr. 2019/3533

Ansprüche des Patienten auf Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung des behandelnden Arztes

Es existiert kein Auskunftsanspruch eines Patienten gegenüber einem Arzt, ob und bei wem dieser berufshaftpflichtversichert ist.

1. Die Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juni 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 117/15 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 95 % und dem Kläger zu 5 % auferlegt.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Berufungsstreitwert wird auf 42.662,15 EUR festgesetzt.

Hiervon entfallen auf die Berufung der Beklagten 40.662,15 EUR und auf die Berufung des Klägers 2.000,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BRAO § 51 Abs. 6; StBerG § 67 Abs. 4; BNotO § 19a Abs. 6;

Gründe:

I.

A.