Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
I.
Bei den Beteiligten handelt es sich um geschiedene Eheleute. 2016 vereinbarten sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von einmalig 30.000,- € in 2 Raten zahlt; die Raten waren in 2016 und in 2017 zu zahlen. Weiter vereinbarten die Beteiligten die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings. Die Antragstellerin unterzeichnete die Anlage U für 2016 und 2017.
Für 2016 hatte die Antragstellerin eine Steuernachzahlung in Höhe von 4.796,81 € zu zahlen. Ohne die Versteuerung der durch den Antragsgegner gezahlten Unterhaltsleistungen hätte sie eine Steuererstattung in Höhe von 120,99 € erhalten. Den Differenzbetrag erstattete der Antragsgegner der Antragstellerin.
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