OLG Köln - Urteil vom 11.08.2016
15 U 211/15
Normen:
GmbHG § 11;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 56/14
LG Köln, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 56/14

Ansprüche einer GmbH aufgrund im Gründungsstadium geschlossener Verträge

OLG Köln, Urteil vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 15 U 211/15

DRsp Nr. 2017/9623

Ansprüche einer GmbH aufgrund im Gründungsstadium geschlossener Verträge

Eine GmbH kann aus Verträgen, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, als der Gesellschaftsvertrag noch nicht bestand und sie somit allenfalls als Vorgründungsgesellschaft existieren konnte, keine eigenen Ansprüche geltend machen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (83 O 56/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.03.2015 (83 O 56/14) wird aufrechterhalten.

Der Klägerin werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.944,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 11;

Gründe

I.