Die Berufung des Klägers gegen das Urteil das Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2015, Az.: 2-
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger als Insolvenzverwalter 32.725,00 Euro nebst Zinsen aus dem Verkauf einer Maschine an die Masse auszukehren.
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