OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.06.2016
18 U 1/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 34 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 361/14

Ansprüche eines Angehörigen der Berufsfeuerwehr der Stadt Duisburg wegen psychisch vermittelter Schäden aus Anlass der Geschehnisse bei der Love-Parade im Sommer 2010

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 18 U 1/16

DRsp Nr. 2018/16049

Ansprüche eines Angehörigen der Berufsfeuerwehr der Stadt Duisburg wegen psychisch vermittelter Schäden aus Anlass der Geschehnisse bei der Love-Parade im Sommer 2010

1. Die psychisch vermittelte Schädigung eines Angehörigen der Berufsfeuerwehr der Stadt Duisburg aufgrund der Geschehnisse bei der Love-Parade 2010, wo dieser mit in Panik aus dem Tunnel herauslaufenden Teilnehmern konfrontiert wurde, ist der Veranstalterin der Love-Parade nicht zuzurechnen, da es an einer unmittelbaren Beteiligung an dem Unfallgeschehen fehlt. 2. Eine Zurechnung findet auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshandlung statt, da allein die Begegnung mit teilweise aggressiv auftretenden Hilfesuchenden noch nicht zu einer einsatzbedingten Gefahrsteigerung führt. 3. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen beginnt spätestens mit Ablauf des Jahres 2010, da schon zu diesem Zeitpunkt die Erhebung einer hinreichend aussichtsreichen Klage möglich war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (8 O 361/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.