LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2016
5 Sa 205/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 990/15

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf variable Vergütung aufgrund einer Zielvereinbarung im Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 205/16

DRsp Nr. 2017/875

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf variable Vergütung aufgrund einer Zielvereinbarung im Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung

1. Eine Zielvereinbarung unterliegt als Entgeltregelung keiner allgemeinen Billigkeits- oder Inhaltskontrolle nach den §§ 307ff. BGB. 2. In dem Abschluss einer individuellen Zielvereinbarung liegt auch bei Geltung einer Betriebsvereinbarung über variable Vergütungsanteile kein unzulässiger Verzicht auf Ansprüche.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. März 2016, Az. 9 Ca 990/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine weitere variable Vergütung.