OLG Köln - Urteil vom 13.05.2016
19 U 156/15
Normen:
HGB § 89a Abs. 1; HGB § 89 Abs. 2 S. 1; BGB § 780; BGB § 781; HGB § 350;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 187/14

Ansprüche eines Finanzdienstleisters gegen einen selbständigen Vermittler aufgrund von Saldenanerkenntnissen hinsichtlich des Courtagekontos

OLG Köln, Urteil vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 19 U 156/15

DRsp Nr. 2017/4104

Ansprüche eines Finanzdienstleisters gegen einen selbständigen Vermittler aufgrund von Saldenanerkenntnissen hinsichtlich des Courtagekontos

1. In dem Schweigen eines Handelsvertreters auf Courtageabrechnungen ist kein konkludentes Schuldanerkenntnis im Sinne eines konkludenten Verzichts auf die Erhebung von Einwendungen gegen die Provisionsabrechnungen und/oder eine mit den Monatsabrechnungen konkludent erfolgte Zahlungsaufforderung zu sehen. Denn auch die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen durch den Handels- bzw. Versicherungsvertreter rechtfertigt nicht die Annahme, diese habe sich mit den ihm von dem Unternehmer erteilten Abrechnungen einverstanden erklärt und auf ihm etwa zustehende weitergehende Provisionsansprüche für diesen Zeitraum verzichtet. 2. Eine Klausel im Handelsvertretervertrag, wonach Einwendungen gegen die Courtageabrechnung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung geltend gemacht werden müssen, anderenfalls die Berechnung vom Vertriebspartner als anerkannt gelte, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam. Eine Klausel im Handelsvertretervertrag, wonach dieser im Falle einer Eigenkündigung verpflichtet ist, langfristige Vorschussleistungen sofort zurück zu zahlen, stellt sich als mittelbare Erschwernis der Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter dar, die daher gem. § 89a Abs. 1 S. 2 HGB nichtig ist.

Tenor