OLG Brandenburg - Urteil vom 03.02.2021
7 U 43/19
Normen:
BGB § 739;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 33
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 84/13

Ansprüche eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber nicht sanierungswilligen Gesellschaftern

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 7 U 43/19

DRsp Nr. 2021/3176

Ansprüche eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber nicht sanierungswilligen Gesellschaftern

1. Ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu tilgen und beschließt er eine Sanierung der Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter durch Herabsetzung ihres Kapitalanteils und Nachschüsse zu beteiligen haben, so ist den an der Sanierung teilnehmenden Gesellschaftern regelmäßig nicht zuzumuten, dass andere Gesellschafter zwar dem Sanierungskonzept nicht zustimmen, aber gleichwohl in der Gesellschaft verbleiben wollen.