Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Dezember 2020 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln (
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3.Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 545.082,91 € festgesetzt.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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