OLG Köln - Beschluss vom 13.04.2022
17 U 28/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BRAO § 49b Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 16/20

Ansprüche eines Rechtsanwalts aus einer HonorarvereinbarungAbtretung des Vergütungsanspruchs an andere RechtsanwälteVoraussetzungen eines Scheingeschäfts (vorliegend verneint)

OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 17 U 28/21

DRsp Nr. 2022/14319

Ansprüche eines Rechtsanwalts aus einer Honorarvereinbarung Abtretung des Vergütungsanspruchs an andere Rechtsanwälte Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (vorliegend verneint)

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Dezember 2020 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln (26 O 16/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 545.082,91 € festgesetzt.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BRAO § 49b Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.