Ansprüche eines Steuerberaters in der Gesamtvollstreckung des Mandanten
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen 11 U 37/00
DRsp Nr. 2001/12872
Ansprüche eines Steuerberaters in der Gesamtvollstreckung des Mandanten
1. Die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer befreit einen Steuerberater nicht von der Bindung an die StBGebVO für steuerberatende Tätigkeit. Handelt es sich um rein steuerberatende Tätigkeiten, so stellt sich die Frage des Konkurrenzproblems zwischen konkurrierenden Gebührenordnungen nicht.2. Eine Pauschalvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 14 StBGebVO gem. § 134 Abs. 1BGB nichtig, wenn die Tätigkeit, die von der Pauschalvergütung erfaßt werden, nicht im einzelnen aufgezählt werden.3. Die Pauschalierungsfähigkeit einer Besprechungsgebühr nach § 31 StBGebVO ist nur dann zu bejahen, wenn im Einzelfall Besprechungen vom Zweck wie von der Terminierung her als "laufend auszuführende Tätigkeiten" anzusehen sind.4. Es verstößt gegen § 14 Abs. 3 StBGebVO, wenn Tätigkeit außerhalb des Regelungsbereiches des § 33StBerG zum Gegenstand einer einheitlichen, alle Beratungsthemen umfassenden Pauschalierungsabrede gemacht werden.
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