BFH - Urteil vom 16.03.2016
VII R 36/13
Normen:
AO § 117 Abs. 2; Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2138/12

Ansprüche eines Steuerpflichtigen hinsichtlich der Erteilung von Auskünften aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972

BFH, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen VII R 36/13

DRsp Nr. 2016/11382

Ansprüche eines Steuerpflichtigen hinsichtlich der Erteilung von Auskünften aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972

1. NV: Zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei behauptetem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. nach Art. 20 Abs. 3 GG) im Hinblick auf die aus Sicht der Ausführerin unvollständige Beantwortung eines die Überprüfung von Ursprungsnachweisen betreffenden Auskunftsersuchens der eidgenössischen Zollverwaltung (vgl. BFH-Rechtsprechung). 2. NV: Der Umstand, dass im Rahmen der Überprüfung von Ursprungsnachweisen (Art. 32 und 33 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22.07.1972) die Möglichkeit einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben besteht, macht die Mitteilung bzw. Übermittlung des an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 des Protokolls Nr. 3 ausgerichteten Ergebnisses an die ersuchende Finanzverwaltung nicht rechtswidrig. Vielmehr ist dies eine hinzunehmende und adäquate Folge des im Abkommen festgelegten Überprüfungsverfahrens.