OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.06.2013
3 U 6/12
Normen:
HGB § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 550/10

Ansprüche eines Vermögensberaters auf Zahlung von Provisionen, eines Büroorganisationsleistungszuschusses sowie auf Erteilung eines Buchauszuges

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 3 U 6/12

DRsp Nr. 2014/11948

Ansprüche eines Vermögensberaters auf Zahlung von Provisionen, eines Büroorganisationsleistungszuschusses sowie auf Erteilung eines Buchauszuges

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - vom 25.11.2011 (2/06 O 550/10) wird zurückgewiesen. Das Teilurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 87 Abs. 1;

Gründe:

I.