Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2.Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.01.2022, Az.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 927.734,90 € festgesetzt.
A.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der B. P. S. GmbH & Co KG gegen den Beklagten aus dessen Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft.
Der Kläger beantragte:
1.Der Beklagte wird verurteilt, an die B. P. S. GmbH & Co KG, Amtsgericht München HRA ...44, EUR 388.727,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 20.459,37 € seit dem 01.01.2019 sowie aus EUR 245.512,38 seit dem 01.01.2020 und aus EUR 122.756,19 seit dem 01.07.2020 zu zahlen.
2. 3.
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