OLG Köln - Urteil vom 19.03.2020
3 U 79/19
Normen:
HGB § 437; HGB § 407;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 4/19

Ansprüche gegen einen FrachtführerAnwendungsbereich des WeltpostvertragesKeine Aufsplittung der Beförderung einer Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke

OLG Köln, Urteil vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 3 U 79/19

DRsp Nr. 2021/1186

Ansprüche gegen einen Frachtführer Anwendungsbereich des Weltpostvertrages Keine Aufsplittung der Beförderung einer Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke

Eine Aufsplittung der Beförderung einer Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke verbunden mit einer haftungsrechtlichen Unterscheidung danach, auf welcher dieser Teilstrecken die Postsendung in Verlust geraten oder beschädigt worden ist, ist im sachlichen Anwendungsbereich des Weltpostvertrages unzulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - Az. 31 O 4/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das angefochtene wie auch dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 437; HGB § 407;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1.