Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.09.2020 (
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klage der Streithelferin gegen die Klägerin zu 1) wird abgewiesen.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin die Kläger zu je 1/8 und die Streithelferin zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu je 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat die Streithelferin zu 3/4 zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, 313a ZPO auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg, nämlich insoweit, als sich die Klägerin zu 1) gegen die vom Landgericht für zulässig und begründet gehaltene Klage der Streithelferin wendet.
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