OLG Oldenburg - Urteil vom 14.05.2021
6 U 310/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1784/20

Ansprüche nach dem Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugesUnzulässigkeit einer FeststellungsklageFehlendes FeststellungsinteresseFeststellungsinteresse trotz möglicher Leistungsklage

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.05.2021 - Aktenzeichen 6 U 310/20

DRsp Nr. 2021/18518

Ansprüche nach dem Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges Unzulässigkeit einer Feststellungsklage Fehlendes Feststellungsinteresse Feststellungsinteresse trotz möglicher Leistungsklage

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

A.

Der Kläger macht im Wege der Feststellungsklage einen (noch nicht bezifferbaren) Schadensersatzanspruch nach dem Kauf eines Pkw1 für aus der Manipulation des Fahrzeugmotors sich ergebende Schäden geltend.