OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2021
4 U 102/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 121/21

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitFahrzeugerwerb Anfang 2020

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 4 U 102/21

DRsp Nr. 2022/8353

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Fahrzeugerwerb Anfang 2020

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 4 O 121/21) ist ohne Erfolgsaussicht.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

I.