I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger erwarb bei einem Dritten am 27. März 2018 einen erstmals im Juli 2015 zugelassenen Pkw1 mit einer Motorlaufleistung von 74.400 Km zu einem Kaufpreis von 15.922 Euro. In dem Fahrzeug war ein Motor Typ1 verbaut. Der über angezahlte 3.000 Euro hinausgehende Kaufpreis war durch ein Bankdarlehen finanziert.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe in seinem Fahrzeug in sittenwidriger Weise eine unzulässige Abgasreinigungssoftware in Gestalt eines "Thermofensters" verwendet. Im realen Straßenbetrieb verursache das Fahrzeug zudem einen unzulässig hohen Abgasausstoß. Dieser werde gezielt und planmäßig lediglich in dem von der Software an einer Fahrkurve erkannten amtlichen Prüfstandbetrieb auf die gesetzlich zulässigen Abgaswerte reduziert. Dies folge namentlich aus einer von der Beklagten intern verwendeten Applikationsrichtlinie vom 18. November 2015 (Anlage K 20), auf welche Bezug genommen wird.
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