Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines von ihm erworbenen Gebrauchtfahrzeugs unter dem Vorwurf vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug vom Typ C (Erstzulassung 09/14, 11.000 km) aufgrund verbindlicher Bestellung vom 25.02.2015 zum Preis von 19.550 EUR. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 3.500 EUR und finanzierte den Kaufpreisrest durch ein - nach seiner Darstellung zwischenzeitlich abgelöstes - Darlehen bei der D Bank. Insgesamt waren auf das Darlehen 17.643,54 EUR zu zahlen.
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