Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt der Senat Abstand von dem Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluss vom 14.09.2021.
Der Senat beabsichtigt nunmehr, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat (inzwischen) weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg.
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