Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11. November 2019, Az.
Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.
3.Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin nimmt die beklagte Herstellerin ihres Fahrzeugs wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin erwarb am 29. Juni 2016 von einem Dritten ein durch die Beklagte hergestelltes Fahrzeug vom Typ [A.] zu einem Kaufpreis von 19.200 EUR (Anl. K 1). Das Fahrzeug ist mit einem nach der Abgasnorm Euro 5 ausgewiesenen Dieselmotor [M1] ausgestattet.
1. 2. 3. 1. 2. 3.
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