OLG Bamberg - Beschluss vom 05.10.2021
4 U 229/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 296/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines Thermofensters

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 4 U 229/21

DRsp Nr. 2022/14706

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters

Sittenwidrig handelt ein Fahrzeughersteller nicht bereits dann, wenn er einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausstattet und in den Verkehr bringt.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 03.05.2021, Az. 43 O 296/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufung auf 17.133,34 € festzusetzen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.10.2021.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der sogenannten Dieselthematik.

Der Kläger erwarb am 20.01.2015 einen Pkw xxx Z. 1.6 CDTI zum Kaufpreis von 26.240,00 €. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor verbaut. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeuges und des Motors. Mit der Klage begehrt die Klagepartei Schadensersatz wegen behaupteter Manipulationen am Abgassystem.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 03.05.2021 abgewiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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