OLG Koblenz - Beschluss vom 18.06.2021
10 U 130/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersMittelbare SchädigungFolgeentscheidung zum Hinweisbeschluss des Senats v. 20.05.2021 - 10 U 130/21

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 10 U 130/21

DRsp Nr. 2022/15733

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersMittelbare SchädigungFolgeentscheidung zum Hinweisbeschluss des Senats v. 20.05.2021 - 10 U 130/21

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16.12.2020, Az.: 2 O 2/20 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieser Beschluss und das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.