OLG Koblenz - Beschluss vom 20.05.2021
10 U 130/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersMittelbare Schädigung

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 10 U 130/21

DRsp Nr. 2022/15734

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters Mittelbare Schädigung

Bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;

[Gründe]

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (durch Urteil) nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.