OLG Bamberg - Beschluss vom 04.05.2022
5 U 37/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 112/21

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsDieselmotor der Baureihe EA 288 und Abgasnorm Euro 6Begriff der Sittenwidrigkeit

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 5 U 37/22

DRsp Nr. 2022/14705

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Dieselmotor der Baureihe EA 288 und Abgasnorm Euro 6 Begriff der Sittenwidrigkeit

Ein sittenwidriges Vorgehen setzt eine besondere Verwerflichkeit eines Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11.01.2022, Az. 22 O 112/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Der Senat beabsichtigt weiter, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 24.223,67 € festzusetzen.

3.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 03.06.2022.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung bei einem Pkw-Erwerb.

1. 2. 3.