OLG Hamm - Beschluss vom 10.08.2021
28 U 76/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 177/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsFehlende RückrufbetroffenheitBegriff der SittenwidrigkeitBehauptung des Vorliegens einer Prüfstanderkennungssoftware ins Blaue hinein

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 28 U 76/21

DRsp Nr. 2022/11494

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Fehlende Rückrufbetroffenheit Begriff der Sittenwidrigkeit Behauptung des Vorliegens einer Prüfstanderkennungssoftware "ins Blaue hinein"

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines von ihm erworbenen Gebrauchtfahrzeugs (bzw. als deren Rechtsnachfolgerin) unter dem Vorwurf vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug vom Typ A 2,0 CDTI (Erstzulassung 06/2012, km-Stand: 25.576 km) am 10.05.2013 zum Preis von 19.800 EUR. Ausweislich des Bestellformulars der Verkäuferin Auto C vom 10.05.2013 handelt es sich um einen reimportierten Mietwagen.

Der Kläger leistete eine Anzahlung von 3.600 EUR und finanzierte den Kaufpreisrest durch ein Darlehen bei der B, das er nach seiner Darstellung zwischenzeitlich zurückgeführt hat.

Das Fahrzeug ist mit einem Motor der Baureihe XX, eingeordnet in die Schadstoffklasse EU 5, ausgestattet.

1. 2.