OLG Hamm - Beschluss vom 14.09.2021
28 U 76/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 177/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsFehlende RückrufbetroffenheitBegriff der SittenwidrigkeitBehauptung des Vorliegens einer Prüfstanderkennungssoftware ins Blaue hineinFolgeentscheidung zu OLG Hamm 28 U 76/21 v. 10.08.2021

OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 28 U 76/21

DRsp Nr. 2022/11495

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsFehlende RückrufbetroffenheitBegriff der SittenwidrigkeitBehauptung des Vorliegens einer Prüfstanderkennungssoftware "ins Blaue hinein" Folgeentscheidung zu OLG Hamm 28 U 76/21 v. 10.08.2021

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach übereinstimmender Überzeugung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 10.08.2021 verwiesen. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 08.09.2021 rechtfertigt keine andere Entscheidung.