Die Berufung des Klägers gegen das am 5. November 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.:
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
1.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Einsatzes eines Thermofensters kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
1.1.
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