OLG Koblenz - Beschluss vom 12.10.2021
10 U 618/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 381/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsSubstantiierter Klagevortrag

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 10 U 618/21

DRsp Nr. 2022/15731

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Substantiierter Klagevortrag

Ein Klagevortrag ist substantiiert, wenn er in Verbindung mit einem Rechtssatz den geltend gemachten Anspruch möglich erscheinen lässt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;

[Gründe]

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (durch Urteil) nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder aus § 826 BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder §§ 6, 27 EG-FGV, oder 831 BGB oder § 311 i.V.m. 241 BGB zu. Auch das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Im Einzelnen: