OLG Koblenz - Beschluss vom 11.10.2021
10 U 490/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 274/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsUnsubstantiierter KlagevortragBeschaffenheit eines Thermofensters

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.10.2021 - Aktenzeichen 10 U 490/21

DRsp Nr. 2022/9935

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Unsubstantiierter Klagevortrag Beschaffenheit eines Thermofensters

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 17.03.2021, berichtigt durch Beschluss vom 19.04.2021, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieser Beschluss sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.125,35 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger behauptet, die Beklagte, die den von ihm am 27. Dezember 2017 zu einem Preis von 23.450 € erworbenen ... hergestellt hat, habe in dem mit einem Diesel Motor ausgestatteten und der Schadstoffklasse Euro 6 zuzuordnendem Fahrzeug eine unerlaubte Abschalteinrichtung eingebaut. Deshalb schulde die Beklagte ihm Schadensersatz. Dieser sei durch die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungswertersatzes und Befreiung von der restlichen Darlehensverbindlichkeit zur Finanzierung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erbringen.