OLG Hamm - Urteil vom 12.07.2021
22 U 140/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 25/20

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitSchadstoffmindernde schnelle MotoraufwärmfunktionRückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 22 U 140/20

DRsp Nr. 2022/14857

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Schadstoffmindernde schnelle Motoraufwärmfunktion Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs

Bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten, er muss sich auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.08.2020 verkündete Urteil der dritten Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 3 O 25/20) i.V. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15.09.2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.505,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2020 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrszeuges Marke X Cabriolet mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ##### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.