OLG Brandenburg - Urteil vom 27.04.2022
11 U 104/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 214; BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 332/20

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsEinrede der VerjährungUnwirksame Anmeldung von Ansprüchen zu einem MusterfeststellungsverfahrenFehlende Individualisierung eines AnspruchsKein Eintritt einer Verjährungshemmung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 11 U 104/21

DRsp Nr. 2022/7382

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Einrede der Verjährung Unwirksame Anmeldung von Ansprüchen zu einem Musterfeststellungsverfahren Fehlende Individualisierung eines Anspruchs Kein Eintritt einer Verjährungshemmung

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.05.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 332/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 214; BGB § 852;

Gründe:

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Die im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Berufungsführerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage die Klägerin zutreffend in vollem Umfang abgewiesen.