OLG Köln - Beschluss vom 24.02.2022
28 U 55/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 531;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 279/21

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen WohnmobilsUnzulässige AbschalteinrichtungNeuer Sachvortrag in der BerufungsinstanzVerschulden der Prozessbevollmächtigten

OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 28 U 55/21

DRsp Nr. 2022/5902

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Wohnmobils Unzulässige Abschalteinrichtung Neuer Sachvortrag in der Berufungsinstanz Verschulden der Prozessbevollmächtigten

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 531;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung gegen das den Klägern in der Hauptsache 37.706,02 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs ATwist zusprechende Urteil des Landgerichts hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Berufung kann sich weder gemäß § 513 Abs. 1 ZPO darauf stützen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht, noch darauf, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.