OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.07.2021
4 U 33/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 247/16

Ansprüche nach Kündigung eines DarlehensvertragesEchtheit der Unterschrift eines DarlehensnehmersGenehmigung eines allfälligen Handelns eines Dritten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 4 U 33/20

DRsp Nr. 2021/13306

Ansprüche nach Kündigung eines Darlehensvertrages Echtheit der Unterschrift eines Darlehensnehmers Genehmigung eines allfälligen Handelns eines Dritten

Ist die Echtheit der Unterschrift des Darlehensnehmers streitig, kann es für das Zustandekommen des Vertrags ausreichen, wenn die Bank ihr Hilfsvorbringen beweist, dass der Darlehensnehmer ein allfälliges Handeln eines Dritten unter seinem Namen jedenfalls genehmigte.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2020 (Aktenzeichen 1 O 247/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.08.2016 (Aktenzeichen 1 O 247/16) wird insoweit aufrechterhalten als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 13.442 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2013 sowie 83,06 € Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen unter Einschluss der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.