I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2020 (Aktenzeichen
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen unter Einschluss der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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