Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 31.10.2014 wird zurückgewiesen.
2.Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 166.076,22 € festgesetzt.
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