LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.02.2017
1 Sa 18/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 133/16

Ansprüche von Arbeitnehmern kommunaler Arbeitgeber in Baden-Württemberg in der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 18/16

DRsp Nr. 2017/3679

Ansprüche von Arbeitnehmern kommunaler Arbeitgeber in Baden-Württemberg in der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes

Arbeitnehmer, die im Zuge des Verwaltungsstrukturgesetzes Baden-Württemberg vom 01.07.2004 ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit einem kommunalen Arbeitgeber eingegangen sind, unterliegen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen weiterhin der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes nach dem Altersvorsorge-Tarifvertrag in der jeweils für das Land Baden-Württemberg geltenden Fassung. Die in den jeweiligen Arbeitsverträgen formularmäßig aufgenommenen dynamischen Bezugnahmeklauseln auf diesen Tarifvertrag halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 27.06.2016 - 4 Ca 133/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landkreis berechtigt ist, ab dem 1. Juli 2015 einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 0,2 % an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) abzuführen.