OLG Köln - Urteil vom 30.07.2020
15 U 313/19
Normen:
DSGVO Art. 82 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 110/19

Ansprüche wegen Berichterstattungen über ein StrafverfahrenVerletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsWahrnehmung berechtigter InteressenVoraussetzungen eines Medienprivilegs

OLG Köln, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 15 U 313/19

DRsp Nr. 2022/6950

Ansprüche wegen Berichterstattungen über ein Strafverfahren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Wahrnehmung berechtigter Interessen Voraussetzungen eines Medienprivilegs

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.11.2019 (28 O 110/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 82 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen zweier weitgehend inhaltsgleicher Berichterstattungen vom 10.2.2019 auf Internetadresse 1 bzw. vom 11.2.2019 in der Printausgabe, in welchen unter der Überschrift "A" bzw. "B" über ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren berichtet wird, auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.