OLG München - Beschluss vom 05.02.2020
3 U 7392/19
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 231/19

Ansprüche wegen des Erwerbs eines vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugesEinrede der VerjährungUnsichere Rechtslage nach VerjährungsbeginnKeine Verlängerung der Verjährungsfrist

OLG München, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 3 U 7392/19

DRsp Nr. 2020/4543

Ansprüche wegen des Erwerbs eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges Einrede der Verjährung Unsichere Rechtslage nach Verjährungsbeginn Keine Verlängerung der Verjährungsfrist

Wird die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher, nachdem die Verjährung bereits zu laufen begonnen hat, verlängert dies die Verjährungsfrist nicht.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.300 € festzusetzen.

2.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019, Az. 33 O 231/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

3.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 06.03.2020.

Normenkette:

BGB § 214 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe

Zu 1: