Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020, Az.
Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Der Klägerin werden die Kosten der Nebeninterventionen auferlegt.
3.Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter, hilfsweise nach Maßgabe des § 335 BGB zugunsten ihrer Gesellschafter, Ansprüche wegen ihrer Behauptung nach kartellbedingt überteuerter Bezugspreise für Zuckerprodukte in den Jahren von 1996 bis 2009 geltend.
1. 2. 3. 1. a) b) c) d) e) f) g) f) h) i) j) h) k) l) 2. 3. 1. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) 2. 3.
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