OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.2021
6 U 273/19
Normen:
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 360
MMR 2021, 644
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 83/17

Ansprüche wegen MarkenverletzungOrt des schädigenden EreignissesAngebot eines englischsprachigen und in Nordirland ansässigen Internetshops zum weltweiten VersandZuständigkeit deutscher Gerichte

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 6 U 273/19

DRsp Nr. 2021/7088

Ansprüche wegen Markenverletzung Ort des schädigenden Ereignisses Angebot eines englischsprachigen und in Nordirland ansässigen Internetshops zum weltweiten Versand Zuständigkeit deutscher Gerichte

1. Das Angebot eines in Nordirland ansässigen, englischsprachigen Internetshops zum weltweiten Versand begründet jedenfalls dann eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn auf einen Testkauf hin eine Lieferung nach Deutschland erfolgt. Dies begründet zugleich einen "commercial effect" in Deutschland mit der Folge, dass eine Markenverletzung in Deutschland vorliegt.2. Das Ausnutzen einer angebotenen "weltweiten" Bestellmöglichkeit in Form der Veranlassung eines Testkaufs und Lieferung nach Deutschland stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.3. Ist eine Modellbezeichnung Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift eines Bekleidungsangebots und besteht ein räumlicher Zusammenhang zu einer bekannten Herstellerangabe, können diese Umstände dafür sprechen, dass der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke auffasst.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.11.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Unterlassungsklage in der Hauptsache erledigt ist.